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Reifengarantie

Konditionen für die Reifengarantie


1. Gegenstand der Reifengarantie

1.1. Von einer gewährten Reifengarantie umfasst sind ausschließlich die auf der Verkaufsrechnungen der Original Räder 24 GmbH aufgeführten Reifen, sofern diese mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm und einem Alter von weniger als vier Jahren ab Herstellungsdatum (DOT-Nummer) verkauft werden und beim Verkauf von der Original Räder 24 GmbH ausdrücklich auch eine Reifengarantie gewährt wird. Die Reifengarantie bezieht sich ausdrücklich nicht auf Felgen oder andere Radteile, wie Befestigungen, Aufhängungen, Bremsen u.a., sondern nur auf den reinen Reifen.

1.2. Die Reifengarantie wird kostenlos gewährt.

1.3. Ein Anspruch auf Gewährung der Reifengarantie bei Kauf eines Reifens bei der Original Räder 24 GmbH besteht nicht. Die Reifengarantie entsteht also nur dann, wenn sie beim Kauf bei der Original Räder 24 GmbH zusammen mit dem verkauften Kompletträdersatz ausdrücklich eingeräumt und gewährt wird.

2. Umfang der Reifengarantie

2.1. Aus der Reifengarantie erhält der Anspruchsinhaber bei einer unvorhergesehenen und durch äußere Einwirkung eingetretenen Reifenpanne (darunter sind ausschließlich Reifenschäden infolge Fahrens über/gegen einen Gegenstand (inkl. Bordstein), Einfahren eines spitzen Gegenstandes und Reifenplatzer zu verstehen) folgende Leistungen:

a) eine Reparatur, also Instandsetzung des beschädigten Reifens ist möglich:

(1) Wenn die Reparatur durch die Original Räder 24 GmbH ausgeführt wird:

Gutschrift auf die entstehenden Reparaturkosten für die Behebung des Schadens am Reifen bis max. 100 € inklusive Mehrwertsteuer. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages besteht in keinem Fall, wenn also die Reparatur weniger als 100 € kostet, erfolgt lediglich eine Gutschrift der Reparaturkosten

(2) Wenn die Reparatur nicht durch die Original Räder 24 GmbH ausgeführt wird:

Gutschrift auf den ursprünglichen Kaufpreis des beschädigten Reifens (Verkaufsrechnung der Original Räder 24 GmbH) in Höhe der für die Reparatur des beschädigten Reifens entstehenden Reparaturkosten bis max. 100 € inklusive Mehrwertsteuer. Die Auszahlung des gutzuschreibenden Betrages an den Anspruchsinhaber ist von der Vorlage und Übersendung der Reparaturrechnung des Reparaturbetriebs mit Quittungsvermerk durch den Anspruchsinhaber bei der Original Räder 24 GmbH abhängig.

b) eine Reparatur, also Instandsetzung des beschädigten Reifens ist nicht möglich:

Gutschrift eines Geldbetrags in Höhe des sich aus nachfolgender Tabelle ergebenden Wertes je beschädigter Reifen, gestaffelt nach Profiltiefe und Alter des Reifens (bezogen auf dessen Herstellungsdatum - DOT-Nummer), insgesamt maximal aber 500 € auf den Preis für den Kauf eines neuen Reifens bei der Original Räder 24 GmbH:

  • über 7,9 mm Restprofil zum Zeitpunkt der Beschädigung: 100 % des Kaufpreises des Altreifens, max. 12 Monate alt
  • über 7,0 mm Restprofil zum Zeitpunkt der Beschädigung: 80 % des Kaufpreises des Altreifens, max. 24 Monate alt
  • über 6,0 mm Restprofil zum Zeitpunkt der Beschädigung: 60 % des Kaufpreises des Altreifens, max. 36 Monate alt
  • über 5,0 mm Restprofil zum Zeitpunkt der Beschädigung: 40 % des Kaufpreises des Altreifens, max. 48 Monate alt
  • über 4,0 mm Restprofil zum Zeitpunkt der Beschädigung: 20 % des Kaufpreises des Altreifens, max. 60 Monate alt

2.2. Weitere Voraussetzung für eine Garantieleistung gemäß Ziff. 2.1.b) ist, dass bei nicht zu reparierender Beschädigung des Altreifens ein neuer gleichartiger Reifen (gleiches Modell) ausschließlich bei der Original Räder 24 GmbH gekauft und bezogen wird. Der gemäß Ziff. 2.1.b) zu erstattende Geldbetrag wird in diesem Fall auf den Kaufpreis für den/die neuen Reifen angerechnet bzw. gutgeschrieben. In diesem Fall (Kauf neuer Reifen) erfolgt eine Anrechnung und Gutschrift ausschließlich auf den Kaufpreis für den Reifen, nicht auf gegebenenfalls zusätzlich in Auftrag gegebene oder berechnete Leistungen wie z.B. Montagekosten, Lieferkosten etc. In keinem Fall besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Gutschriftsbetrages an den Anspruchsinhaber, auch dann nicht, wenn der nach vorstehender Tabelle (Ziff. 2.1.b) ermittelte Gutschriftsbetrag höher als der Kaufpreis für den/die neuen Reifen sein sollte.

2.3. Sämtliche Leistungen aus der Reifengarantie beziehen sich immer nur auf den/die durch ein Garantieereignis beschädigten Reifen, nicht jedoch auf nicht beschädigte Reifen, auch wenn sich diese auf der selben Achse befinden und/oder infolge einer infolge Reparatur oder Austausch dann entstehenden unterschiedlichen Profiltiefe ebenfalls ausgetauscht werden müssen.

2.4. Leistungen aus der Reifengarantie sind in den nachfolgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Reifenschaden bei einer Fahrzeugbenutzung durch unberechtigten Fahrer
  • vorsätzlich herbeigeführter Reifenschaden
  • Reifenschaden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand, durch innere Unruhen, durch Erdbeben, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
  • Reifenschäden durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler
  • Reifenschaden durch gebrauchsbedingte normale oder gebrauchsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung oder Verschmutzung
  • Reifenschaden, soweit für diesen ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler/Fachbetrieb), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat
  • Reifenschaden, den der Hersteller bzw. der Fachbetrieb im Rahmen der Garantie- oder Serviceleistung übernimmt
  • Reifenschaden durch Witterungseinflüsse
  • Reifenschaden, der während der Zeit der Reifenmontage entsteht
  • Reifenschaden oder Reifenverluste durch Diebstahl
  • Reifenschaden oder Reifenverluste durch Vandalismus

2.5. Die Leistungen aus der Reifengarantie sind auf die in Ziff. 2.1 genannten Leistungen beschränkt.

2.6. Die Leistungen aus der Reifengarantie werden fällig, wenn die Feststellungen der Original Räder 24 GmbH zu den Leistungsvoraussetzungen der Reifengarantie und zur Leistungshöhe abgeschlossen sind und der Anspruchsinhaber sämtliche hierzu erforderlichen Nachweise (insbesondere einen Kaufbeleg für die mit einer Reifengarantie verkauften Reifen) vorgelegt und erbracht hat sowie sämtliche im Rahmen der Feststellung der Leistungsvoraussetzung erforderlichen Fragen beantwortet und Auskünfte erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist der Anspruchsinhaber insb. verpflichtet, der Original Räder 24 GmbH jeden Reifenschaden unverzüglich anzuzeigen den beschädigten Reifen bis zur Besichtigung und Bewertung durch die Original Räder 24 GmbH aufzubewahren und der Original Räder 24 GmbH auf Anforderung zur Besichtigung und Bewertung zur Verfügung zu stellen das Schadensbild nach Möglichkeit nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere durch Fotoaufnahmen unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen der Reifengarantie erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache des Reifenschaden und zur Frage, ob eine Reparatur des Schadens möglich ist, zu gestatten.

Kommt der Anspruchsinhaber diesen Verpflichtungen nicht nach, werden die Garantieleistungen nicht fällig. Die Original Räder 24 GmbH hat in diesem Fall die Möglichkeit, dem Anspruchsinhaber eine angemessene Frist zur Vornahme der ausstehenden Handlungen zu setzen verbunden mit dem Hinweis, dass die Garantieleistungen erlöschen, wenn die gesetzte Frist verstreicht, ohne dass der Anspruchsinhaber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Erfüllt der Anspruchsinhaber die ihm obliegenden Verpflichtungen dann trotz Fristsetzung und Hinweis nicht innerhalb der Frist, erlöschen die Garantieleistungen für den betroffenen Garantiefall.

3. Anspruchsinhaber der Reifengarantie

Anspruchsinhaber der Reifengarantie und ausschließlicher Berechtigter in Bezug auf die aus der Reifengarantie gewährten Leistungen ist der Vertragspartner der Original Räder 24 GmbH beim Erwerb des zusammen mit einer Reifengarantie verkauften Reifens.

Die Reifengarantie und die Garantieansprüche sind nicht übertragbar. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Reifengarantie können nicht abgetreten werden.

4. Garantiedauer

Die Reifengarantie hat eine Laufzeit von einem Jahr, beginnend mit Datum des Kaufbelegs des mit einer Reifengarantie verkauften Reifens. Eine Verlängerung der Reifengarantie ist ausgeschlossen. Die Reifengarantie läuft nach einem Jahr automatisch aus.